Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 33 Erklärung des Bundesrates 1 Der Bundesrat kann dem Rat eine Erklärung zu wichtigen Ereignissen oder Problemen der Aussen- oder Innenpolitik abgeben. 2 Der Rat kann auf Antrag eines Mitglieds eine Diskussion über die Erklärung beschliessen. 3. Kapitel: Verfahren / 2. Abschnitt: Beratungsgegen