Der Bundesrat wählt die Mitglieder. Er bestimmt deren Funktion, soweit diese sich nicht aus spezialrechtlichen Bestimmungen über die Organisation der betreffenden Kommission ergibt.
Art. 8ebis – Wahl der Mitglieder
Art. 8ebis31
Wahl der Mitglieder
- 31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3819).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.03.2026
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- SR-Nummer
- SR 172.010.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.11.1998
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht