Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 11 Tresorerie 1 Das IGE verfügt beim Bund über ein Kontokorrent. 2 Der Bund gewährt dem IGE zur Sicherstellung seiner Zahlungsbereitschaft Darlehen zu Marktzinsen. 3 Das IGE legt überschüssige Gelder beim Bund zu Marktzinsen an. 4. Abschnitt: Planung und Finanzierung