Pilotversuche werden über die bewilligten Kredite der Departemente und der Bundeskanzlei oder über die zentral eingestellten finanziellen Mittel nach Artikel 44 finanziert.
Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung sind von der Finanzierung über die zentral eingestellten finanziellen Mittel ausgeschlossen.