Waren und Dienstleistungen, die nicht nach dem 2. Kapitel beschafft werden, werden von den Bedarfsstellen beschafft. Die Departemente können eine Verwaltungseinheit bestimmen, die diese Waren und Dienstleistungen für das ganze Departement zentral beschafft.
Die Departemente und die Bundeskanzlei sorgen für klare Kompetenzen und Abläufe.
Bei der Vergabe von Aufträgen in den Bereichen politische Beratung und Forschung stellen sie eine angemessene Koordination unter ihren Ämtern und Dienststellen sicher.
Auf Anfrage einer Bedarfsstelle oder eines Departementes kann das BBL Waren und Dienstleistungen beschaffen, die nicht nach dem 2. Kapitel beschafft werden, und für diese Rahmenverträge abschliessen.