Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 13 Rätoromanisch 1 Die Einheit für Rätoromanisch in der Bundeskanzlei koordiniert die Übersetzungen ins Rätoromanische. 2 Die Veröffentlichung rätoromanischer Texte richtet sich nach Artikel 3 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010SR 441.11. SR 441.11 4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen