Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, aus dem Informationssystem Personalcontrolling können anderen Informationssystemen bekanntgegeben werden, sofern:
für das andere Informationssystem eine gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe der Daten und eine formell-gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe der besonders schützenswerten Personendaten besteht;
für das Informationssystem ein Bearbeitungsreglement besteht; und
keine erhöhten Sicherheitsanforderungen an die Daten der Angestellten vorliegen.