Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 63 Verjährung Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 des ObligationenrechtsSR 220. SR 220 6. Kapitel: Schlussbestimmungen / 2. Abschnitt: Beschwerden