(Art. 12 Abs. 2 BPG)
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden:
in den ersten drei Monaten mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen;
ab dem vierten Monat auf Ende des der Kündigung folgenden Monats.
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden. Dabei gelten folgende Mindestfristen:
zwei Monate im ersten Dienstjahr;
drei Monate im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr;
vier Monate ab dem zehnten Dienstjahr.
Der Arbeitgeber kann den Angestellten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.