Der halbe Betrag der Zulage, die für jedes weitere zulagenberechtigte Kind bis zum vollendeten 16. Altersjahr gilt, kann ausgerichtet werden an Angestellte:
deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist;
die nahe Verwandte auf behördliche Anordnung unterstützen.