Die Verpfändung ist PUBLICA schriftlich anzuzeigen.
Der maximal verpfändbare Betrag entspricht dem Maximalbetrag, der vorbezogen werden kann.
Die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers oder der Pfandgläubigerin ist, soweit die Pfandsumme betroffen ist, erforderlich für:
die Barauszahlung der Austrittsleistung;
die Auszahlung der Vorsorgeleistung;
die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung infolge Scheidung auf eine Vorsorgeeinrichtung des Ehegatten oder der Ehegattin der versicherten Person.
Verweigert der Pfandgläubiger oder die Pfandgläubigerin die Zustimmung, so hat PUBLICA den entsprechenden Betrag sicherzustellen.
Wechselt die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung, so muss PUBLICA dem Pfandgläubiger oder der Pfandgläubigerin mitteilen, an wen und in welchem Umfang die Austrittsleistung übertragen wird.
Im Übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.