Will eine versicherte Person von einem Vorbezug oder einer Verpfändung Gebrauch machen, so hat sie PUBLICA die Vertragsdokumente über Erwerb, Erstellung von Wohneigentum oder Amortisation von Hypothekardarlehen, das Reglement bzw. den Miet- oder Darlehensvertrag beim Erwerb von Anteilscheinen mit dem Wohnbauträger und die entsprechenden Urkunden bei ähnlichen Beteiligungen einzureichen.
Art. 95 – Einzureichende Unterlagen
Art. 95
Einzureichende Unterlagen
- Gliederungspfad
- 10. Kapitel: Wohneigentumsförderung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 95 Einzureichende Unterlagen Will eine versicherte Person von einem Vorbezug oder einer Verpfändung Gebrauch machen, so hat sie PUBLICA die Vertragsdokumente über Erwerb, Erstellung von Wohneigentum oder Amortisation von Hypothekardarlehen, das Reglement bzw. den Miet- oder Darlehensvertrag bei
- SR-Nummer
- SR 172.220.141.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.06.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht