Nicht in die Versicherung bei PUBLICA aufgenommen werden angestellte Personen:
die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195916 über die Invalidenversicherung (IVG) zu mindestens 70 Prozent invalid sind;
die nach Artikel 26a BVG17 bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert werden;
die das Referenzalter erreicht haben;
die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland über einen genügenden Versicherungsschutz verfügen, auf deren Gesuch hin;
die beim Arbeitgeber als gewähltes Leitungsorgan nebenberuflich tätig sind und die bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.