Die Alters-Kinderrente entspricht dem Betrag der Alters-Kinderrente gemäss BVG77; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 99 Absatz 6 erster Satz.
Art. 42 – Höhe der Alters-Kinderrente
Art. 4276
Höhe der Alters-Kinderrente
- 76 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
- 77 SR 831.40
- Gliederungspfad
- 6. Kapitel: Leistungen 1. Abschnitt: Altersleistungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 42 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft sei
- SR-Nummer
- SR 172.220.142.2
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 03.12.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht