Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person:
im Zeitpunkt des Todes oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 18 Bst. a BVG);
infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. b BVG);
als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. c BVG); oder
von PUBLICA im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt (Art. 18 Bst. d BVG).
Ein allfälliges, noch vorhandenes Guthaben aus dem ZP-Konto (Art. 25) wird in jedem Fall als einmalige Kapitalabfindung in nachstehender Reihenfolge ausbezahlt:
an den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin;
an die Kinder mit Anspruch auf Waisenrente;
an die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren vor ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
an die Kinder ohne Anspruch auf Waisenrente;
an die Eltern;
an die Geschwister;
an die gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.
Die versicherte Person kann die Rangfolge der anspruchsberechtigten Gruppe zwischen Absatz 2 Buchstaben e und f ändern. Die entsprechende Erklärung ist PUBLICA innert 3 Monaten nach dem Tod einzureichen. Wird innert dieser Frist keine Erklärung eingereicht, wird das Guthaben aus dem ZP-Konto entsprechend der Reihenfolge gemäss Absatz 2 ausbezahlt.78
Die Kapitalabfindung steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu.