(Art. 27 BGG)
Im Internet werden veröffentlicht:
alle Entscheide der Amtlichen Sammlung;
alle End- und Teilentscheide sowie die vom Abteilungspräsidium bezeichneten Vor- und Zwischenentscheide.
Das Abteilungspräsidium trifft die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz der Parteien.