Der Bund kann natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren.
Art. 42 – Subsidiarität
Art. 42
Subsidiarität
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2018
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Art. 42 Subsidiarität Der Bund kann natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. 3. Titel: Konsularischer Schutz und weitere konsularische Dienstleistunge
- SR-Nummer
- SR 195.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.09.2014
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht