Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 41 Schutz fremder Interessen 1 Der Bund kann den Schutz der Interessen von natürlichen oder juristischen Personen eines fremden Staates übernehmen. Der Bundesrat entscheidet. 2 Der Schutz dieser Interessen kann nicht über den Schutz für Schweizer Personen hinausgehen. 3. Titel: Konsularischer S