Der Bundesrat erlässt im Sinne von Artikel 46a Absätze 2–4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199716 Bestimmungen über die Erhebung angemessener Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen und andere amtliche Verrichtungen nach diesem Gesetz.
Art. 59 – Gebühren
Art. 59
Gebühren
- 16 SR 172.010
- Gliederungspfad
- 4. Titel: Finanzierung, Gebühren und Kostenersatz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2018
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Art. 59 Gebühren Der Bundesrat erlässt im Sinne von Artikel 46a Absätze 2–4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997SR 172.010 Bestimmungen über die Erhebung angemessener Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen und andere amtliche Verrichtungen nach diesem Gesetz. SR
- SR-Nummer
- SR 195.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.09.2014
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht