Der Bundesrat erlässt im Sinne von Artikel 46a Absätze 2–4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199716 Bestimmungen über die Erhebung angemessener Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen und andere amtliche Verrichtungen nach diesem Gesetz.
Art. 59 – Gebühren
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Art. 59
Gebühren
- 16 SR 172.010
- Gliederungspfad
- 4. Titel: Finanzierung, Gebühren und Kostenersatz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2018
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Dokumenttext1
Artikel69
11. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 – GegenstandArt. 1 Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt: a. Massnahmen der Betreuung, Vernetzung und Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer, ihre politischen Rechte, die Sozialhilfe, die ihnen gewährt werden kann sowie d…
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Art. 2 – ZweckArt. 2 Zweck Mit diesem Gesetz will der Bund: a. die Rechte und Pflichten von Schweizer Personen und Institutionen im Ausland sowie seine Dienstleistungen für diese Personen und Institutionen einheitlich und kohärent re…
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Art. 3 – BegriffeArt. 3 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer: Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind; b. Ausla…
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Art. 4 – Rechtsvorschriften des EmpfangsstaatesArt. 4 Rechtsvorschriften des Empfangsstaates Die Schweizer Behörden und Vertretungen beachten die Rechtsvorschriften des jeweiligen Empfangsstaates.
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Art. 5 – EigenverantwortungArt. 5 Eigenverantwortung Jede Person trägt die Verantwortung bei der Vorbereitung und Durchführung eines Auslandaufenthaltes oder bei der Ausübung einer Tätigkeit im Ausland.
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Art. 6 – EmpfehlungenArt. 6 Empfehlungen Das EDA kann Informationen und Empfehlungen, namentlich Reisehinweise, veröffentlichen.
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Art. 7 – Guichet uniqueArt. 7 Guichet unique 1 Das EDA ist die zentrale Anlaufstelle für Anliegen der Schweizer Personen und Institutionen im Ausland. 2 Es erbringt die konsularischen Dienstleistungen in der Regel über sein Vertretungsnetz. 3…
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Art. 8 – Aussenpolitische StrategieArt. 8 Aussenpolitische Strategie Der Bundesrat berücksichtigt bei der Festlegung seiner aussenpolitischen Strategie die Interessen der Schweizer Personen und Institutionen im Ausland.
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12. Titel: Auslandschweizerinnen und -schweizer
21. Kapitel: Vernetzung und Information
Art. 9 – VernetzungArt. 9 Vernetzung 1 Die Vertretungen pflegen Kontakte zur Auslandschweizergemeinschaft und nutzen deren Beziehungsnetz. 2 Der Bund pflegt Kontakte zu Institutionen, welche die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -…
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Art. 10 – InformationArt. 10 Information 1 Der Bund informiert die Auslandschweizerinnen und -schweizer in elektronischer oder gedruckter Form über ihre Rechte und Pflichten sowie über Themen im Zusammenhang mit diesem Gesetz. 2 Das EDA kan…
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22. Kapitel: Auslandschweizerregister
Art. 11 – Eintrag im AuslandschweizerregisterArt. 11 Eintrag im Auslandschweizerregister 1 Wer die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt und keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, hat sich bei der zuständigen Vertretung zur Eintragung ins Auslandschweizerregister zu…
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Art. 12 – AnmeldungArt. 12 Anmeldung 1 Der Eintrag ins Auslandschweizerregister erfolgt durch die Anmeldung bei der zuständigen Vertretung. 2 Zuständig ist die Vertretung am Wohnsitz der Auslandschweizerin oder des Auslandschweizers. Der…
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Art. 13 – Meldung von ÄnderungenArt. 13 Meldung von Änderungen 1 Wer im Auslandschweizerregister eingetragen ist, ist verpflichtet, bei der zuständigen Vertretung jede Änderung oder Ergänzung der sie oder ihn betreffenden Daten zu melden. 2 Wird infol…
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Art. 14 – Streichung des Eintrags und Vernichtung der DatenArt. 14 Streichung des Eintrags und Vernichtung der Daten 1 Der Eintrag im Auslandschweizerregister wird gestrichen, wenn die angemeldete Person: a. in der Schweiz Wohnsitz begründet hat; b. nicht mehr die Schweizer Sta…
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23. Kapitel: Politische Rechte
Art. 15 – Anwendbares RechtArt. 15 Anwendbares Recht 1 Für die Auslandschweizerinnen und -schweizer gilt die Gesetzgebung über die politischen Rechte der Schweizerinnen und Schweizer im Inland, soweit dieses Gesetz oder die Ausführungsvorschrifte…
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Art. 16 – UmfangArt. 16 Umfang 1 Auslandschweizerinnen und -schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, können an den eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie eidgenössische Initiativ- und Referendumsbegehren…
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Art. 17 – Ausschluss vom StimmrechtArt. 17 Ausschluss vom Stimmrecht Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 BV gelten Auslandschweizerinnen und -schweizer: a. die nach schweizerischem Recht wegen dauernder Urteil…
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Art. 18 – Ausübung des StimmrechtsArt. 18 Ausübung des Stimmrechts 1 Auslandschweizerinnen und -schweizer üben ihr Stimmrecht in ihrer letzten Wohnsitzgemeinde aus. 2 Verfügen sie über keine solche, so üben sie ihr Stimmrecht in ihrer Heimatgemeinde aus…
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Art. 19 – Eintrag und Streichung im StimmregisterArt. 19 Eintrag und Streichung im Stimmregister 1 Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, melden dies ihrer Stimmgemeinde über die zuständige Vertretung. Die Stimmgemeinde trägt…
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Art. 20 – Führung des Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und -schweizerArt. 20 Führung des Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und -schweizer 1 Der Kanton führt das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer zentral bei der Kantonsverwaltung oder bei der Verwaltung seines…
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Art. 21 – FörderungsmassnahmenArt. 21 Förderungsmassnahmen Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Massnahmen treffen, die den Auslandschweizerinnen und -schweizern die Ausübung der politischen Rechte erleichtern.
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24. Kapitel: Sozialhilfe
31. Abschnitt: Grundsatz und vorbeugende Massnahmen
Art. 22 – GrundsatzArt. 22 Grundsatz Der Bund gewährt unter den Voraussetzungen nach diesem Kapitel Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe.
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Art. 23 – Vorbeugende MassnahmenArt. 23 Vorbeugende Massnahmen Der Bund kann in besonderen Fällen Massnahmen treffen oder unterstützen, die geeignet sind, Auslandschweizerinnen und -schweizer vor drohender Bedürftigkeit zu schützen.
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32. Abschnitt: Voraussetzungen der Sozialhilfe
Art. 24 – SubsidiaritätArt. 24 Subsidiarität Sozialhilfe wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder au…
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Art. 25 – Mehrfache StaatsangehörigkeitArt. 25 Mehrfache Staatsangehörigkeit Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht.
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Art. 26 – AusschlussgründeArt. 26 Ausschlussgründe Die Sozialhilfe kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person: a. schweizerische öffentliche Interessen schwer geschädigt hat; b. wissentlich durch unwahre oder unvollstä…
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33. Abschnitt: Sozialhilfeleistungen
Art. 27 – Art und UmfangArt. 27 Art und Umfang 1 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltende…
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Art. 28 – Bedingungen und AuflagenArt. 28 Bedingungen und Auflagen Sozialhilfeleistungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
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Art. 29 – Abtretung und VerpfändungArt. 29 Abtretung und Verpfändung 1 Zugesicherte Sozialhilfeleistungen des Bundes dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden. 2 Jede Abtretung oder Verpfändung von Sozialhilfeleistungen des Bundes ist nichtig.
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Art. 30 – Rückkehr in die SchweizArt. 30 Rückkehr in die Schweiz 1 Der oder dem Bedürftigen kann die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wenn dies in ihrem oder seinem Interesse oder in dem der Familie liegt. In diesem Fall richtet der Bund kein…
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Art. 31 – BestattungskostenArt. 31 Bestattungskosten Der Bund kann die Kosten der schicklichen Bestattung von im Ausland verstorbenen mittellosen Auslandschweizerinnen und -schweizern übernehmen, soweit dafür weder die Angehörigen noch der Empfan…
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34. Abschnitt: Verfahren
Art. 32 – GesuchArt. 32 Gesuch 1 Auslandschweizerinnen und -schweizer reichen Gesuche um Sozialhilfe des Bundes bei der zuständigen Vertretung ein. 2 Die Vertretung prüft und ergänzt das Gesuch und überweist es mit Bericht und Antrag a…
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Art. 33 – EntscheidArt. 33 Entscheid 1 Die KD entscheidet über die Gesuche und leistet für die bewilligte Sozialhilfe Gutsprache. 2 In dringlichen Fällen gewährt die Vertretung die unumgängliche Soforthilfe; sie informiert die KD. 3 Die K…
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Art. 34 – Mitwirkung der HilfsvereineArt. 34 Mitwirkung der Hilfsvereine Die Vertretungen können schweizerische Hilfsvereine im Ausland zur Mitarbeit heranziehen.
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35. Abschnitt: Rückerstattung
Art. 35 – RückerstattungspflichtArt. 35 Rückerstattungspflicht 1 Die Sozialhilfeempfängerin oder der Sozialhilfeempfänger hat die Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten, wenn sie oder er keiner Sozialhilfe mehr bedarf und ein angemessener Lebensunter…
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Art. 36 – Befristung der Rückerstattungspflicht und UnverzinslichkeitArt. 36 Befristung der Rückerstattungspflicht und Unverzinslichkeit 1 Eine Sozialhilfeleistung kann höchstens während zehn Jahren ab der letzten Auszahlung zurückgefordert werden, es sei denn, die Forderung wurde vertra…
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36. Abschnitt: Kostenverteilung
Art. 37Art. 37 1 Der Bund trägt die Kosten für die aufgrund dieses Kapitels ausgerichteten Sozialhilfeleistungen. 2 Das zuständige Gemeinwesen des Heimatkantons trägt die Kosten, die ein anderer Staat aufgrund eines Fürsorgeab…
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25. Kapitel: Unterstützung von Auslandschweizer-Institutionen
Art. 38Art. 38 1 Der Bund kann Institutionen unterstützen, welche die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer untereinander und zur Schweiz fördern oder Auslandschweizerinnen und -schweizern Hilfe gewähren. 2 Er k…
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13. Titel: Konsularischer Schutz und weitere konsularische Dienstleistungen zugunsten von Personen im Ausland
21. Kapitel: Konsularischer Schutz
31. Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 39 – Natürliche PersonenArt. 39 Natürliche Personen 1 Der konsularische Schutz kann folgenden natürlichen Personen gewährt werden: a. Auslandschweizerinnen und -schweizern sowie Schweizer Staatsangehörigen, die sich im Ausland aufhalten; b. Pe…
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Art. 40 – Juristische PersonenArt. 40 Juristische Personen 1 Der konsularische Schutz kann juristischen Personen gewährt werden, die: a. dem Schweizer Recht unterstehen und nach dessen Vorschriften organisiert sind; und b. das Zentrum ihrer tatsächl…
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Art. 41 – Schutz fremder InteressenArt. 41 Schutz fremder Interessen 1 Der Bund kann den Schutz der Interessen von natürlichen oder juristischen Personen eines fremden Staates übernehmen. Der Bundesrat entscheidet. 2 Der Schutz dieser Interessen kann nic…
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32. Abschnitt: Subsidiarität, Beschränkung und Verantwortlichkeit des Bundes
Art. 42 – SubsidiaritätArt. 42 Subsidiarität Der Bund kann natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu…
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Art. 43 – Beschränkung des konsularischen SchutzesArt. 43 Beschränkung des konsularischen Schutzes 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz. 2 Der Bund kann eine Hilfeleistung namentlich dann verweigern oder begrenzen, wenn: a. die Gefahr besteht, das…
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Art. 44 – Verantwortlichkeit des BundesArt. 44 Verantwortlichkeit des Bundes 1 Die Verantwortlichkeit des Bundes richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958SR 170.32. SR 170.32 2 Der Bund haftet nicht: a. fü…
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33. Abschnitt: Hilfeleistungen
Art. 45 – Allgemeiner Beistand im AuslandArt. 45 Allgemeiner Beistand im Ausland 1 Der allgemeine Beistand umfasst namentlich Hilfeleistungen bei Krankheit und Unfall oder für Opfer schwerer Verbrechen. 2 Der Bund kann sich in Einzelfällen an Such- und Rettung…
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Art. 46 – FreiheitsentzugArt. 46 Freiheitsentzug 1 Erfährt eine Vertretung, dass einer Person im Ausland die Freiheit entzogen wurde, so erkundigt sie sich bei den Behörden des Empfangsstaates nach den Gründen der Massnahme. 2 Die Vertretung be…
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Art. 47 – NotdarlehenArt. 47 Notdarlehen Der Bund kann in Not geratenen natürlichen Personen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, gegen Rückzahlungsverpflichtung zinslose Darlehen gewähren: a. für die Finanzierung der Heimreise; b.…
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Art. 48 – KrisensituationenArt. 48 Krisensituationen 1 Jede Vertretung verfügt über ein Krisendispositiv, namentlich für bewaffnete Konflikte, Terroranschläge, politische Unruhen, Verkehrsunfälle und Naturkatastrophen. 2 Das EDA und die Vertretun…
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Art. 49 – Entführungen und GeiselnahmenArt. 49 Entführungen und Geiselnahmen 1 Der Bund kann natürlichen Personen, die im Ausland Opfer einer Entführung oder Geiselnahme sind, Beistand leisten. 2 Erfährt eine Vertretung, dass sich eine Entführung oder Geisel…
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22. Kapitel: Weitere konsularische Dienstleistungen
31. Abschnitt: Konsularische Dienstleistungen des EDA
Art. 50 – Administrative DienstleistungenArt. 50 Administrative Dienstleistungen 1 Das EDA erbringt die konsularischen Dienstleistungen administrativer Natur, die nicht in anderen Gesetzen geregelt sind oder nicht von anderen Amtsstellen erbracht werden, namen…
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Art. 51 – Aus- und RückwanderungsberatungArt. 51 Aus- und Rückwanderungsberatung 1 Das EDA unterhält einen Aus- und Rückwanderungs-Beratungsdienst insbesondere nach Artikel 25 Absatz 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989SR 823.11. SR 823.11 2 D…
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Art. 52 – SeeschifffahrtsangelegenheitenArt. 52 Seeschifffahrtsangelegenheiten Die Vertretungen erbringen konsularische Dienstleistungen in Seeschifffahrtsangelegenheiten nach den Artikeln 43, 56, 57, 59, 65, 82, 119 und 120 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23…
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32. Abschnitt: Konsularische Dienstleistungen in der Zuständigkeitanderer Departemente
Art. 53 – ZivilstandArt. 53 Zivilstand 1 Das EDA stellt die Koordination zwischen den Vertretungen und den im Bundesamt für Justiz (BJ) für das Zivilstandswesen zuständigen Stellen sicher. 2 Die Vertretungen nehmen Aufgaben, die das Schwei…
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Art. 54 – BürgerrechtArt. 54 Bürgerrecht 1 Das EDA unterstützt das Staatssekretariat für Migration Die Bezeichnung wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Sept. 2016 angepasst…
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Art. 55 – AusweisschriftenArt. 55 Ausweisschriften Das EDA unterstützt das Bundesamt für Polizei bei der Ausstellung, beim Entzug und beim Verlust von Ausweisen im Ausland nach den Artikeln 4–6, 7 und 8 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001SR 14…
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Art. 56 – Militärisches MeldewesenArt. 56 Militärisches Meldewesen 1 Der Militärdienst von Auslandschweizerinnen und -schweizern und von Schweizerinnen und Schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit richtet sich nach den Artikeln 4, 5 und 27 Absatz 2…
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Art. 57 – Alters-, Hinterlassenen- und InvalidenversicherungArt. 57 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Das EDA unterstützt die Schweizerische Ausgleichskasse und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland bei der Durchführung der freiwilligen Versicherung im Auslan…
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14. Titel: Finanzierung, Gebühren und Kostenersatz
Art. 58 – FinanzierungArt. 58 Finanzierung Die Bundesversammlung bewilligt für eine mehrjährige Beitragsperiode mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für die Beiträge nach: a. Artikel 21 (Förderungsmassnahmen); b. Artikel 37 Absat…
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Art. 59 – GebührenArt. 59 Gebühren Der Bundesrat erlässt im Sinne von Artikel 46a Absätze 2–4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997SR 172.010 Bestimmungen über die Erhebung angemessener Gebühren für Verfü…
Aktueller Artikel
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Art. 60 – KostenersatzArt. 60 Kostenersatz 1 Personen, die eine konsularische Dienstleistung verursacht haben, schulden dem Bund dafür Kostenersatz. 2 Kostenersatz ist auch geschuldet, wenn der Bund die Dienstleistung ohne Antrag der betroff…
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Art. 61 – Verzicht auf Gebühren oder KostenersatzArt. 61 Verzicht auf Gebühren oder Kostenersatz Wegen Bedürftigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen kann eine Gebühr oder ein Kostenersatz gestundet oder aber teilweise oder ganz erlassen werden. Wird die Gebühr oder…
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15. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 62 – RechtspflegeArt. 62 Rechtspflege Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
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Art. 63 – VollzugArt. 63 Vollzug 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. 2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen. 3 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
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Art. 64 – Zusammenarbeit und Übertragung von BefugnissenArt. 64 Zusammenarbeit und Übertragung von Befugnissen 1 Die Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden arbeiten unentgeltlich zusammen. Das EDA kann für ausserordentliche Dienstleistungen mit kantonalen Amts…
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Art. 65 – StatistikArt. 65 Statistik Der Bundesrat kann die für dieses Gesetz notwendigen statistischen Erhebungen anordnen und die Daten vom Bundesamt für Statistik oder vom EDA nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000SR 235.2…
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Art. 66 – Aufhebung und Änderung anderer ErlasseArt. 66 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse sind im Anhang geregelt.
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Art. 67 – ÜbergangsbestimmungArt. 67 Übergangsbestimmung Nach bisherigem Recht gewährte Leistungen des Bundes werden auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgerichtet.
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Art. 68 – Koordination mit dem Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014Art. 68 Koordination mit dem Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 Unabhängig davon, ob das Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014SR 141.0. In Kraft seit 1. Jan. 2018. oder das vorliegende Gesetz zuerst in Kraft tritt, lau…
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Art. 69 – Referendum und InkrafttretenArt. 69 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Inkrafttreten: 1. November 2015 BRB vom 7. Okt. 2015 BRB vom 7. Okt. 2015
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Anhänge1
Aufhebung und Änderung anderer ErlasseAnhang (Art. 66) Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer; b. Bundesgesetz vom 21. März 1973 übe…Direktlink
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
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Art. 59 Gebühren Der Bundesrat erlässt im Sinne von Artikel 46a Absätze 2–4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997SR 172.010 Bestimmungen über die Erhebung angemessener Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen und andere amtliche Verrichtungen nach diesem Gesetz. SR
- SR-Nummer
- SR 195.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.09.2014
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht