Der Bundesrat kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragen, vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung gesperrter Vermögenswerte zu erheben.
Das Bundesverwaltungsgericht ordnet die Einziehung von Vermögenswerten an, die:
der Verfügungsmacht einer ausländischen politisch exponierten Person oder ihr nahestehender Personen unterliegen oder an denen diese Personen wirtschaftlich berechtigt sind;
unrechtmässig erworben wurden; und
vom Bundesrat nach Artikel 4 im Hinblick auf eine Einziehung gesperrt wurden.
Es kann keine Verjährung der Strafverfolgung oder der Strafe geltend gemacht werden.
Das Einziehungsverfahren wird bei einer Wiederaufnahme des internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber ausgesetzt.