Nicht eingezogen werden können Vermögenswerte:
an denen eine schweizerische Behörde Rechte geltend macht; oder
an denen eine Person, die der ausländischen politisch exponierten Person nicht nahesteht, gutgläubig dingliche Rechte:
in der Schweiz erworben hat, oder
im Ausland erworben hat, sofern sie Gegenstand eines in der Schweiz anerkennungsfähigen Urteils sind.