Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es:
die elterliche Sorge;
die Obhut;
den persönlichen Verkehr (Art. 273) oder die Betreuungsanteile; und
den Unterhaltsbeitrag.
Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes.
Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen.