Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.247
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Art. 183 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein. 2 Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwac