Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen und verfügt darüber.
Art. 247 – Im Allgemeinen
Art. 247
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 247 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen und verfügt darüber. Zweiter Teil: Das Familienrecht / Erste Abteilung: Das Eherecht / Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten / Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung / A. Verwaltung, Nutzung und Verfü
- SR-Nummer
- SR 210
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 10.12.1907
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht