Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.
Art. 249 – Haftung gegenüber Dritten
Art. 249
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 249 Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen. Zweiter Teil: Das Familienrecht / Erste Abteilung: Das Eherecht / Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten / Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung / B. Haftung gegenüber Dritten
- SR-Nummer
- SR 210
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 10.12.1907
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht