Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.
Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.
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Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.
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Art. 303 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. 2 Ein Vertrag, der dies