Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:437
wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
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Art. 312 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge: Fassung gemäss Ziff.