Folgende Personen, soweit sie nicht dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch446 unterstehen, sind zur Meldung verpflichtet, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können:
Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Pflege, Betreuung, Erziehung, Bildung, Sozialberatung, Religion und Sport, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern haben;
wer in amtlicher Tätigkeit von einem solchen Fall erfährt.
Die Meldepflicht erfüllt auch, wer die Meldung an die vorgesetzte Person richtet.
Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.