Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
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Art. 33 1 Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt. 2 Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. Erster Teil: Das Personenrecht / Erster Titel: Die natürlichen Personen / Ers