Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt:
nach Vereinbarung oder Kündigung;
mit Ablauf der Zeit, für die eine Gemeinderschaft begründet worden ist, insofern sie nicht stillschweigend fortgesetzt wird;
wenn der gepfändete Anteil eines Gemeinders am Gemeinschaftsgute zur Verwertung gelangt ist;
wenn ein Gemeinder in Konkurs geraten ist;
auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen Gründen.