Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen.
Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin:
mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen;
soweit angezeigt Schulden bezahlen;
die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten.
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens.