Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Er regelt namentlich:
Zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs kann der Bundesrat Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen sowie an den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erlassen.
Er legt die im Zivilstandswesen zu erhebenden Gebühren fest.
Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, auf elektronischem Weg:
Zivilstandsfälle zu melden;
Erklärungen zum Personenstand abzugeben;
Mitteilungen und Registerauszüge zuzustellen.81