Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.
Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.
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Art. 509 1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind. 2 Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen. Dritter Teil: Das Erbrecht / Erste Abteilung: Die Erben / Vierzehnter Titel: Die Verfügung