Der Herabsetzung unterliegen wie folgt der Reihe nach, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
die Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;
die Zuwendungen von Todes wegen;
die Zuwendungen unter Lebenden.
Die Zuwendungen unter Lebenden werden wie folgt der Reihe nach herabgesetzt:
die der Hinzurechnung unterliegenden Zuwendungen aus Ehevertrag oder Vermögensvertrag;
die frei widerruflichen Zuwendungen und die Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge, im gleichen Verhältnis;
die weiteren Zuwendungen, und zwar die späteren vor den früheren.