Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.
Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.
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Art. 570 1 Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. 2 Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen. 3 Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen. Dritter Teil: Das Erbrecht / Zweite Abteilung: Der Erbgang / Sechzehnte