An die Kosten der Vorrichtungen zur Ausübung der nachbarrechtlichen Befugnisse haben die Grundeigentümer im Verhältnis ihres Interesses beizutragen.
Art. 698 – Unterhaltspflicht
Art. 698
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 698 An die Kosten der Vorrichtungen zur Ausübung der nachbarrechtlichen Befugnisse haben die Grundeigentümer im Verhältnis ihres Interesses beizutragen. Vierter Teil: Das Sachenrecht / Erste Abteilung: Das Eigentum / Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum / Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränk
- SR-Nummer
- SR 210
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 10.12.1907
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht