Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweglichen körperlichen Sachen sowie die Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören.
Art. 713 – Gegenstand
Art. 713
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 713 Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweglichen körperlichen Sachen sowie die Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören. Vierter Teil: Das Sachenrecht / Erste Abteilung: Das Eigentum / Zwanzigster Titel:
- SR-Nummer
- SR 210
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 10.12.1907
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht