Geht das Baurecht unter, so fallen die bestehenden Bauwerke dem Grundeigentümer heim, indem sie zu Bestandteilen seines Grundstückes werden.
Art. 779c – Heimfall
Art. 779c648
- 648 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 779c Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969). Geht das Baurecht unter, so fallen die bestehenden Bauwerke dem Grundeigen
- SR-Nummer
- SR 210
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 10.12.1907
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht