Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Art. 8 – Beweislast
Art. 8
- Gliederungspfad
- Einleitung E. Beweisregeln I. Beweislast
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 8 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Einleitung / E. Beweisregeln / I. Beweislast
- SR-Nummer
- SR 210
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 10.12.1907
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht