Gelangen mehrere gesetzliche Pfandrechte der Handwerker und Unternehmer zur Eintragung, so haben sie, auch wenn sie von verschiedenem Datum sind, untereinander den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfande.
Art. 840 – Rang
Art. 840
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 840 Gelangen mehrere gesetzliche Pfandrechte der Handwerker und Unternehmer zur Eintragung, so haben sie, auch wenn sie von verschiedenem Datum sind, untereinander den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfande. Vierter Teil: Das Sachenrecht / Zweite Abteilung: Die beschränkten dingliche
- SR-Nummer
- SR 210
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 10.12.1907
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht