Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser:
der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zustimmt; oder
den Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs unentkräftet herausgibt.
Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser:
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Art. 853 Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser: 1. der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zustimmt; oder 2. den Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs unentkräftet herausgibt. Vierter Teil: Das Sachenrecht / Zweit