Der Papier-Schuldbrief darf im Grundbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das Gericht für kraftlos erklärt worden ist.
Art. 855 – Löschung
Art. 855
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 855 Der Papier-Schuldbrief darf im Grundbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das Gericht für kraftlos erklärt worden ist. Vierter Teil: Das Sachenrecht / Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte / Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand / Dritter A
- SR-Nummer
- SR 210
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 10.12.1907
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht