Haften mehrere Pfandrechte auf der gleichen Sache, so werden die Gläubiger nach ihrem Range befriedigt.
Der Rang der Pfandrechte wird durch die Zeit ihrer Errichtung bestimmt.
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Art. 893 1 Haften mehrere Pfandrechte auf der gleichen Sache, so werden die Gläubiger nach ihrem Range befriedigt. 2 Der Rang der Pfandrechte wird durch die Zeit ihrer Errichtung bestimmt. Vierter Teil: Das Sachenrecht / Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte / Dreiundzwanzigster Titel