Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz.
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Art. 928 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. 2 Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz. Vierter Teil: Das Sachenrecht / Dritte