Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.
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Art. 930 1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei. 2 Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist. Vierter Teil: Das Sachenrecht / Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch / Vierundzwanzi