Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig.
Was hiebei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu ersetzen.
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Art. 938 1 Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig. 2 Was hiebei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu ersetzen. Vierter Teil: Das Sachenrecht / Dritte Abteilung: Besit