Art. 27 – Erfassen
Art. 27136
- 136 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, mit Wirkung seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335).
- Gliederungspfad
- 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung 3. Abschnitt: Erfassen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2025
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Art. 27 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, mit Wirkung seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, mit Wirkung seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung / 3. Abschnitt: Erfassen
- SR-Nummer
- SR 211.112.2
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 28.04.2004
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht