Das EAZW legt die Formulare fest, die im Zivilstandswesen in Papierform oder elektronischer Form zur Erstellung von Dokumenten aus dem Zivilstands- und Personenstandsregister zu verwenden sind.
Art. 6 – Zivilstandsformulare
Art. 627
Zivilstandsformulare
- 27 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).
- Gliederungspfad
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2025
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Art. 6 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher
- SR-Nummer
- SR 211.112.2
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 28.04.2004
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht