Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB).
Beurkundet werden:31
Geburt;
Findelkind;
Tod;
Tod einer Person mit unbekannter Identität;
Namenserklärung;
Kindesanerkennung;
Bürgerrecht;
…
Ehe;
Eheauflösung;
Namensänderung;
Kindesverhältnis;
Adoption;
Verschollenerklärung;
Geschlechtsänderung;
…
Eintragung einer Partnerschaft;
Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.